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Die neue Abzugsfähigkeit von Spenden
 
Jeder Spender tat ab nun gut daran, sich (vor der Spendenzahlung!) durch eine einfache Internetabfrage (www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) zu vergewissern, ob seine Spende auch tatsächlich steuerlich absetzbar ist.

Mit dem Steuerreformgesetz 2009 wurde für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und für Zwecke internationaler Katastrophenhilfe eine Spendenabsetzbarkeit neu geschaffen. Um für den Spender Klarheit hinsichtlich Abzugsfähigkeit seiner Spende zu schaffen, werden die spendenbegünstigten Organisationen zumindest einmal jährlich in zwei Listen erfasst und veröffentlicht. Scheint die Empfängerorganisation zum Zeitpunkt der Einzahlung der Spende in einer dieser beiden Listen auf, kann sich der Spender darauf verlassen, dass seine Spende im Jahr der Spendenzahlung auch dann abzugsfähig bleibt, wenn diese Organisation später z.B. im nächsten Jahr aus der Liste gelöscht wird.
 
Der steuerliche Spendenabzug ist für Privatspender begrenzt und richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres. Für 2009 ist dies das Jahr 2008. Vom steuerpflichtigen Einkommen abziehbar sind maximal 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte.
 
Spenden, die im Jahre 2009 geleistet wurden
 
Die soeben erfolgte erstmalige Veröffentlichung der beiden neuen Listen bezieht sich auf den Status per 31. Juli 2009. Für die zu diesem Stichtag erstmalig veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1. Jänner 2009 zurückwirken. Das bedeutet, dass bereits alle ab 1. Jän. 2009 geleisteten Spenden an alle in der Erstveröffentlichung genannten Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Einrichtungen sind erst für Einzahlungen ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.
 
Sollte man sich vor jeder Spende auf den BMF-Listen vergewissern, ob die Einrichtung noch begünstigt ist?
 
Ja, weil nach der erstmaligen Aufnahme in die betreffende Liste bleibt der Status der Einrichtung als begünstigter Spendenempfänger nur so lange aufrecht, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Status wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben, kann sich aber ändern. Denn fallen die Voraussetzungen weg, so muss das zuständige Finanzamt die Begünstigung wieder aberkennen. Auch dies wird für den Spender erst zu jenem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Streichung aus der jeweiligen Liste veröffentlicht ist.
 
Für jeden Spender gilt also: Solange eine Einrichtung auf den Listen aufscheint, können an diese Einrichtung steuerbegünstigt Spenden geleistet werden. Im Zweifel sollte daher die aktuelle Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger überprüft werden.
 
Achtung:
Eine Bestätigung der jeweiligen Einrichtung auf einem Folder oder auf dem Zahlschein, dass "Ihre Spende steuerlich absetzbar" sei, ersetzt die Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht!

 
 
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